Irreführende Berufsbezeichnungen im Gesundheitswesen

Bei „falschen“ Therapeuten ist Vorsichtig geboten

Irreführende Berufsbezeichnungen im Gesundheitswesen

Im Gesundheitsbereich gibt es viele Anbieter mit unterschiedlichen Qualifikationen. Oft ist es hier für den Laien schwierig zu erkennen, bei welchen Bezeichnungen es sich um qualifizierte Berater handelt und bei welchen nicht. Gemeinhin wird jemand, der einen Heilberuf oder ein Heilverfahren anwendet, als Therapeut bezeichnet. Dabei ist in Deutschland der Begriff des Therapeuten von Jedermann frei verwendbar und gibt an sich noch keinen Hinweis auf eine akademische Laufbahn oder gar eine fachliche Kompetenz. Ausgenommen sind einige Heil- und Gesundheitsfachberufe, die aufgrund einer staatlichen Zulassung gesetzlich geschützt sind.
Dazu zählen Ärzte, Heilpraktiker, Psycho- und Pysiotherapeuten.


Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V. (www.dppg.org) legt großen Wert auf einen gewissenhaften, rechtsgültigen Umgang mit derart problematischen Berufsbezeichnungen. Als einer der größten deutschen Berufsverbände für freie Berufe im Gesundheitswesen folgt die DGGP im Rahmen ihres Aus- und Fortbildungsprogrammes und der intensiven Betreuung ihrer Mitglieder strengsten Qualitätsrichtlinien. Der Verein fördert ausgebildete Ernährungsberater und -trainer, Entspannungs- und Gesundheitspädagogen - bildet jedoch keine Ernährungs- oder Entspannungstherapeuten aus. Denn diese Berufsbezeichnungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zulässig.


Die Tatsache, dass der Begriff „Therapeut“ gesetzlich nicht geschützt ist, bringt Probleme mit sich.

Denn keinem Patienten kann zugemutet werden, sich mit unterschiedlichen Zulassungen und den damit verbundenen Qualifikationen eines Therapeuten vertraut zu machen. Die wenigen gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen sind im Heilpraktikergesetz (HPG), Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) verankert. Ein angehender Arzt oder Heilpraktiker darf erst dann seiner heilkundliche Tätigkeit nachgehen, wenn er staatlich geprüft wurde. An dieser Stelle erfolgt also eine Qualitätssicherung durch den Staat für den Patienten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Verbraucher bei gewissen Titeln von bestimmten Qualifikationen ausgeht und diese entsprechend erwartet.
Zurecht.

Eine Irreführung des Patienten durch den Missbrauch eines Titels ist strafbar. Das Verbot hierzu findet sich im Strafgesetzbuch wieder (§ 132 a, Abs. 1): „Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ergänzt wird diese Klausel durch § 132 a, Absatz 2, der den Verbotsbereich auf zum Verwechseln ähnliche Berufsbezeichnungen ausdehnt. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen und nicht sachkundigen Beurteilers eine Verwechslung möglich ist. Dabei liegt es nah, dass ein Laie von einem Therapeuten eine hohe Fachkompetenz und Seriosität schlichtweg erwartet. Der Missbrauch dieses Titels kann – im schlimmsten Fall – gesundheitliche Konsequenzen für den Behandelten und rechtliche Folgen für den Behandelnden nach sich ziehen.


Hinzu kommt nämlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch durch Mitbewerber in Betracht. Dieser kann mit hohen Kosten verbunden sein und existenzgründenen Fachberatern zum finanziellen Verhängnis werden. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht in Paragraf 5: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: [...] die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie [...] Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen [...].“ Auch Beseitigungsansprüche und Schadenersatz können die Folge eines Verstoßes sein.


Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch die Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF) der jeweiligen Länder kontrolliert.
Leider ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass Berufsverbände und sogar Zulassungsbehörden derart verwechselbare Bezeichnungen sogar noch empfehlen. Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V. distanziert sich von diesem rechtswidrigen Titelmissbrauch ausdrücklich. Die Empfehlung von unzulässigen Berufsbezeichnungen wirkt keineswegs bestandsschützend oder legalisierend – sie ist und bleibt rechtswidrig.


Die DGGP steht durch die enge Kooperation mit dem Bildungsnetzwerk für therapeutische Berufe (BTB) stets in Kontakt mit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Das BTB ist eine der größten Fernschulen für freiberufliche Berater und Pädagogen aus dem Gesundheitssektor. Um eine adäquate Qualitätssicherung und eine Ausbildung auf höchstem Niveau gewährleisten zu können, hat sich das Bildungsnetzwerk in Absprache mit der ZFU darauf verständigt, stets den Begriff „Berater“ zu verwenden und auf den Gebrauch der verfänglichen Bezeichnung „Therapeut“ grundsätzlich zu verzichten.


Seit September 2010 steht es allen ausgebildeten Fachberatern aus dem medizinisch- sozialen Bereich frei, Fachfortbildungen der DGGP e. V. zu besuchen.
Grundsätzlich steht eine Anmeldung für Fachfortbildungen sowohl Mitgliedern, als auch Nicht-Mitgliedern des Verbandes frei. Absolventen fremder Berufsakademien können durch die Teilnahme an fortbildenden Veranstaltungen eine vollwertige Mitgliedschaft beim Berufsverband anstreben.


Weitere Informationen unter www.dggp.org.
Das Anmeldeformular für Veranstaltungen ist dort als PDF-Dokument hinterlegt.


Kontakt:

Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V. (DGGP) Reppkotten 24
42279 Wuppertal
1. Vorsitzender: Dipl.-Soz.wiss. Jürgen Obst
Tel. (0202) 76954-49
Fax (0202) 76954-50 (Montag bis Freitag von 10 - 16 Uhr)
E-Mail: verband@dggp.org Internet: www.dggp.org

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